Allgemeine Geschäftsbedingungen der art&design werbeagentur GmbH und der art&design digital GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der art&design werbeagentur GmbH sowie der art&design digital GmbH, nachfolgend „Agentur“ genannt, und ihren Kunden. Sie gelten als vereinbart, sofern der Kunde ihrer Einbeziehung nicht unverzüglich widerspricht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Sämtliche Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag des Kunden wird erst durch schriftliche Bestätigung der Agentur verbindlich. Gleiches gilt, wenn die Agentur durch die Aufnahme ihrer Tätigkeit erkennbar zu verstehen gibt, dass sie den Auftrag annimmt. Erstellt die Agentur nach Abstimmung mit dem Kunden eine Werbe- oder Maßnahmenplanung, gilt diese als Angebotsgrundlage und wird mit Annahme durch den Kunden verbindlicher Bestandteil des Vertrags. Änderungen der Planung, die sich im Verlauf der Durchführung ergeben, werden dem Kunden mitgeteilt. Erfolgt hierauf kein Widerspruch, gelten diese Änderungen als genehmigt und beauftragt.

§ 3 Leistungen der Agentur und Vergütung

Die Agentur erbringt ihre Leistungen auf Grundlage des jeweils vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ist sie berechtigt, Dritte einzuschalten und mit diesen im eigenen Namen Verträge abzuschließen. Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Leistungen und Nebenleistungen. Aufwendungen und Barauslagen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, insbesondere für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen, sind vom Kunden zu erstatten.

Mediakosten, die an die entsprechenden Werbeplattformen weitergeleitet werden, stellt art&design projektabhängig in Rechnung. Sie sind sofort rein netto zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr zahlbar. Tatsächlich anfallende Gebühren sowie etwaige Nachforderungen wegen Überschreitungen der von den Plattformen eingesetzten Mediakosten werden nach Abschluss des Auftrags im Rahmen einer Media-Endabrechnung mit den zuvor berechneten Mediakosten verrechnet.

Porto- und Verteilkosten werden vor dem vorgesehenen Postauflieferungstermin in Rechnung gestellt und sind sofort ohne Abzug zahlbar. Vor Eingang dieser Zahlung ist die Agentur nicht verpflichtet, die Postauflieferung vorzunehmen. Tatsächlich anfallende Gebühren sowie etwaige Nachforderungen der Post, insbesondere wegen Gewichtsüberschreitungen, werden nach Abschluss des Auftrags im Rahmen einer Porto-Endabrechnung mit der zuvor berechneten Portopauschale verrechnet.

Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Ist absehbar, dass die schriftlich kalkulierten Kosten um mehr als 20 Prozent überschritten werden, informiert die Agentur den Kunden hierüber. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von drei Tagen nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich, gilt die Kostenüberschreitung als genehmigt.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Die Vergütung für die jeweiligen Maßnahmen wird individuell vereinbart und nach Einzelleistungen ausgewiesen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das vereinbarte Honorar wird nach Fertigstellung der jeweiligen Maßnahme, spätestens jedoch mit Auslieferung oder Veröffentlichung, fällig. Bei Einzelleistungen mit einem vereinbarten Honorar von mehr als 3.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ist die Agentur berechtigt, einen Vorschuss in Höhe von einem Drittel der Auftragssumme zu verlangen. Nach vollständiger Leistungserbringung erstellt die Agentur eine Endabrechnung, in der die einzelnen Maßnahmen und Leistungen nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von art&design. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie nur mit Zustimmung von art&design weiterveräußert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung tritt der Vertragspartner bereits jetzt Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung an art&design ab. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen der Agentur ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Termine und Fristen

Vereinbarte Termine werden von der Agentur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. Soweit für die Leistungserbringung eine Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, beginnt eine vereinbarte Frist erst mit vollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden. Die Leistungspflicht der Agentur ruht, solange sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis gegenüber der Agentur in Verzug befindet. Rechte wegen der Nichteinhaltung von Terminen kann der Kunde erst geltend machen, nachdem er der Agentur schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Die Frist beginnt mit Zugang des entsprechenden Schreibens bei der Agentur. Außergewöhnliche, unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden die Agentur von der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Liefer- oder Leistungstermine. Hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Rohstoffanlieferung, Streiks, Aussperrungen, sonstige Arbeitskämpfe, auch bei Drittunternehmen, sowie sonstige Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur.

§ 6 Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu. Dieses hat mindestens den Personal- und Sachaufwand der Agentur sowie die Kosten etwaiger Fremdleistungen abzudecken. Erhält die Agentur nach einer Präsentation keinen Auftrag, verbleiben sämtliche von ihr erbrachten Leistungen, insbesondere Präsentationsunterlagen und deren Inhalte, in ihrem Eigentum. Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, die im Rahmen der Präsentation überlassenen Unterlagen oder deren Inhalte in irgendeiner Form weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind unverzüglich an die Agentur zurückzugeben. Ideen und Konzepte, die im Rahmen einer Präsentation vorgestellt wurden und nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln umgesetzt werden, darf die Agentur anderweitig verwenden. Eine Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur unzulässig.

§ 7 Eigentumsrechte, Nutzungsrechte und Urheberrecht

Jeder Auftrag, der gestalterische Leistungen, auch sprachlicher Art, insbesondere Slogans, Produktnamen oder vergleichbare Werke, zum Gegenstand hat, ist auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet. Sämtliche Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dies gilt auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht sein sollte. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich der im Rahmen von Präsentationen erbrachten Leistungen, insbesondere Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative und Dias, bleiben ebenso wie einzelne Werkstücke und Entwurfsoriginale Eigentum der Agentur und können von dieser jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, zurückverlangt werden. Mit Zahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der Kunde ausschließlich das Recht, die Leistungen zum vertraglich vereinbarten Zweck und im vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang zu verwenden und zu vervielfältigen. Ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, die Leistungen über den konkreten Vertragszweck hinaus zu nutzen. Die Nutzung ist auf die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses beschränkt. Jede Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Nutzungsumfang hinausgeht, bedarf unabhängig vom Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes der vorherigen Zustimmung der Agentur. Hierfür steht der Agentur sowie dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Maßgeblich ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgelegte Honorar, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an Dritte gezahlten Entgelts, die mit der Herstellung, Verbreitung oder Veröffentlichung beauftragt wurden. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur oder von Werbemitteln nach Beendigung des Agenturvertrags, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen geschaffen hat, ist ebenfalls die Zustimmung der Agentur erforderlich. In diesem Fall kann die Agentur einen Teil der ursprünglich vereinbarten Vergütung verlangen. Diese beträgt im ersten Jahr nach Vertragsende regelmäßig 100 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent und im dritten Jahr 25 Prozent der vertraglich vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende entfällt eine weitere Vergütungspflicht. Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstige Leistungen der Agentur dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder im Original noch in reproduzierter Form verändert werden. Auch eine teilweise Nachahmung ist unzulässig. Bei einem Verstoß gegen die vorstehende Regelung ist die Agentur berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Offene Dateiformate, insbesondere InDesign-, Photoshop-, Cinema-4D- oder vergleichbare Arbeitsdateien, gehören nicht zum geschuldeten Arbeitsergebnis und verbleiben im alleinigen Eigentum des Auftragnehmers. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht. Vom Kunden überlassene Vorlagen, insbesondere Fotos, Texte, Modelle oder Muster, werden von art&design unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zu deren Nutzung berechtigt ist.

§ 8 Kennzeichnung

Die Agentur ist berechtigt, auf sämtlichen Werbemitteln und im Rahmen aller Werbemaßnahmen auf die Agentur sowie gegebenenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden hieraus ein Anspruch auf Vergütung entsteht.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, an der Durchführung des Auftrags in dem Umfang mitzuwirken, der erforderlich ist, um eine bestmögliche Umsetzung seiner Vorstellungen zu ermöglichen. Er hat insbesondere sein Anforderungsprofil hinsichtlich der zu erstellenden Unterlagen oder der durchzuführenden Maßnahmen so konkret wie möglich zu beschreiben, damit die Agentur Zielrichtung und Inhalt der vereinbarten Leistungen zutreffend erfassen kann. Voraussetzung für Drucklegung, endgültige Erstellung oder Veröffentlichung ist die vorherige schriftliche Abnahme durch den Kunden. Diese hat unverzüglich nach Übersendung der jeweiligen Vorlage, insbesondere der Layoutvorlage, zu erfolgen. Mit der Abnahme erklärt der Kunde sein verbindliches Einverständnis mit der jeweiligen Vorlage und übernimmt das Risiko etwa noch vorhandener Schreib-, Gestaltungs- oder sonstiger Fehler. Der Kunde ist deshalb verpflichtet, die Vorlage sorgfältig und umfassend zu prüfen. Der Kunde hat insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen, vor allem in wettbewerbs- und kennzeichenrechtlicher Hinsicht, eigenverantwortlich prüfen zu lassen. Eine externe rechtliche Prüfung veranlasst die Agentur nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde. Wünscht der Kunde eine Garantie der Agentur hinsichtlich Rechtschreibung, Grammatik, Korrekturen oder vergleichbarer Inhalte, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vergütungsvereinbarung. Nach erfolgter Abnahme wird die vereinbarte Maßnahme durch Drucklegung, endgültige Erstellung, Veröffentlichung oder sonstige Durchführung umgesetzt. Nachträglich vom Kunden verlangte Änderungen, Auftragsabweichungen oder Autorenkorrekturen werden gesondert nach Aufwand berechnet.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

Die Agentur gewährleistet die sorgfältige Erstellung der vertragsgegenständlichen Unterlagen sowie die sorgfältige Durchführung der vereinbarten Werbemaßnahmen entsprechend dem vereinbarten Vertragsinhalt. Eine Gewähr für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit oder Unbedenklichkeit von Werbung wird von der Agentur nicht übernommen. Insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, Entwürfe vorab rechtlich prüfen zu lassen. Entsprechen von art&design gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen nicht den vertraglichen Vereinbarungen, hat der Kunde dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware oder Leistung, schriftlich unter Angabe der beanstandeten Mängel mitzuteilen. Mängel und sonstige Abweichungen, die nicht fristgerecht angezeigt werden, gelten als genehmigt. Im Falle einer rechtzeitigen und berechtigten Mängelrüge steht dem Kunden zunächst ausschließlich ein Anspruch auf Nachbesserung zu. Hierfür hat er der Agentur schriftlich eine angemessene Frist zu setzen. Diese Frist muss mindestens 15 Arbeitstage betragen; als Arbeitstage gelten alle Werktage mit Ausnahme der Samstage. Im Einzelfall kann eine längere Frist erforderlich sein. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten, sofern er diese Rechtsfolgen bereits bei Fristsetzung schriftlich angedroht hat. Sämtliche Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels oder einer sonstigen Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ware oder Leistung. Die Agentur haftet nicht für Nichterfüllung, Leistungsstörungen oder Verzögerungen von Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, auch dann nicht, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Im Übrigen haftet die Agentur selbst nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sollen bei art&design lagernde Unterlagen oder sonstige Gegenstände des Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder andere Gefahren versichert werden, obliegt dies dem Kunden. Für bei art&design gelagerte Unterlagen schuldet die Agentur lediglich die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Hat der Kunde nach Übersendung einer Vorlage deren Abnahme erklärt, kann er wegen etwa noch vorhandener Schreibfehler oder sonstiger Fehler in Gestaltung, Optik oder Ausführung keine Ansprüche mehr geltend machen.

§ 11 Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Unterlagen und Informationen, die ihnen im Rahmen der Durchführung des Vertrags zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, soweit zur Vertragserfüllung Drittfirmen eingeschaltet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus fort. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, wird jede Vertragspartei die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen einschließlich Unterlagen, Muster und sonstiger Materialien als Betriebsgeheimnisse behandeln, ausschließlich zum Vertragszweck verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt, soweit die Informationen bereits vor ihrem Empfang öffentlich zugänglich waren, sie nach ihrem Empfang ohne Verschulden des Empfängers öffentlich zugänglich werden, soweit die betreffenden Informationen dem Empfänger von einem Dritten zugänglich gemacht wurden, der nach Kenntnis des Empfängers zur Weitergabe berechtigt war, sie dem Empfänger bereits vor ihrem Erhalt bekannt waren, sie vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden, art&design sie einem zur Vertragserfüllung eingeschalteten Dritten offenlegt und diesen zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer bestands- oder rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung offenzulegen sind. Wird ein solcher Offenlegungsgrund bekannt, hat der Informationsempfänger den Informationsgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands trägt der jeweilige Informationsempfänger. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Wahrung der Vertraulichkeit dieselbe Sorgfalt anzuwenden wie im Umgang mit eigenen vertraulichen Informationen und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten, soweit diese Zugang zu solchen Informationen erhalten.

§ 12 Hinweis auf die Geschäftsbeziehung

Der Kunde räumt art&design das Recht ein, in branchenüblicher Weise auf die bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen, insbesondere durch Pressemeldungen sowie Veröffentlichungen in digitalen Medien.

§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur und dem Kunden ist Rheinberg.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

Kamp-Lintfort, den 01.04.2026

art&design werbeagentur GmbH, Amtsgericht Rheinberg, Registernummer: HRB 7142

art&design digital GmbH, Amtsgericht Rheinberg, Registernummer: HRB 18555